Liefer-
und
Zahlungsbedingungen
1.Vertragsabschluß
Die
hier genannten Liefer- und Zahlungsbedingen sind im Rahmen aller geschäftlicher
Beziehungen zwischen
uns und dem Kunde verbindlich. Davon abweichende Vereinbarungen,
Ergänzungen, telefonische oder
mündliche Abweichungen sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung
verbindlich. Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht
ausdrücklich schriftlich widerspricht und konkrete abweichende Vereinbarungen
vorschlägt. Unsere Angebote sind
freibleibend, insbesondere mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen
unserer Verkaufsangestellten werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Preise, Zahlungen,
Sicherheiten
(1 ) Soweit nichts
anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise brutto, incl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag wird nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto
zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur nach vorherigem
schriftlichen Anerkenntnis unsererseits zulässig.
MAHNUNGEN:
Sollte eine Mahnung nötig werden, berechnen wir pro Mahnung 5,00 €
zuzüglich
wird ein
Zinssatz von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als
Verzugsschaden geltend gemacht.
(2) Wir berechnen die in
der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise, soweit keine anderweitigen
schriftlichen nachfolgenden Vereinbarungen getroffen worden sind.
Bei Bestellungen zur Lieferung unter 30,00
€ berechnen wir einen Aufschlag von 3,00 €. Die
Preislisten stehen daher unter dem Vorbehalt der Abänderbarkeit. Verpackung wird
besonders berechnet, so dass sich alle Preise unverpackt ab Lager Dortmund
verstehen. Ausnahmsweise vereinbarte Festpreise begründen sich auf der
Kostenlage. Sollten sich unsere Kosten durch am Tage des Vertragsschlusses
nicht bekannte Preisänderungen oder Belastungen erhöhen, so behalten wir uns
eine entsprechende Erhöhung vor, ohne dass es eines besonderen Nachweises bedarf.
(3) Soweit in unseren
Preisen ausnahmsweise Transportkosten enthalten sind, basieren diese auf den
Transport- und Frachtkosten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Außerdem sind
gewährleistet Verfrachtungsverhältnisse und normale unbehinderte
Transportverhältnisse voraus gesetzt. Mehrkosten trägt der Käufer..
3. Eigentumsvorbehalt
(l) Alle gelieferten
Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer Verbindlichkeiten, insbesondere auch der
jeweiligen Saldoforderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde unser Eigentum,
auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere
Saldoforderung. Be- Lind Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des
Eigentumserwerbs gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
4. Maße, Gewicht, Güte
(1 )
Für Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl oder das bei uns
festgestellte Gewicht maßgebend.
(2)
Die Bezeichnung und Spezifikation der Ware durch uns dient auch, soweit Angaben
nach Maß, Gewicht und Gütenamen sowie sonstige klassifizierende und/ oder
spezifizierende Angaben gemacht werden, der exakten Materialbestimmung und
stellen nicht Zusicherungen von Materialeigenschaften durch uns dar.
5. Verpackung,
Schutzmaßnahmen
(1) Soweit nicht anderes
vereinbart, wird das Material unverpackt ab Lager Dortmund geliefert.
6. Lieferfrist,
Liefertermin, Lieferverpflichtung
(1 ) Die Lieferung
beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger
Klarstellung der Ausführungseinzelheiten.
(2) Lieferfrist und
Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Mitteilung der Versandbereitschaft
als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
(3) Die vereinbarten
Liefer- und Leistungspflichten verlagern sich auch dann, wenn sie ausdrücklich
als fest vereinbart wurden - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers -
um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder
einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein
Liefertermin vereinbart ist.
(4) Falls wir selbst in
Verzug geraten, muss der Käufer uns eine zugemessene Nachfrist setzen. Nach
Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware
bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.
(5)
Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin
sind auch im Falle des Rücktritts des Käufers ausgeschlossen.
7. Abnahme
(1) Die Abnahme des
bestellten Materials muss ausdrücklich vereinbart werden. In diesem Fall hat sie
sofort nach Meldung der Versandbereitschaft zu erfolgen, wobei die persönlichen
Abnahmekosten der Käufer trägt, die sachlichen Abnahmekosten gesondert berechnet
werden, wenn sie nicht ausdrücklich im Kaufpreis enthalten sind.
(2) Erfolgt eine vom
Käufer zu veranlassende Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so
sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten des
Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung als angenommen und ebenso
nach erfolgter Abnahme als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
8. Versand und
Gefahrübergang
(1 ) Wir sind zu
Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung wird als getrenntes Geschäft
behandelt und abgerechnet. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen
werden, andernfalls und bei Unmöglichkeit der Versendung und zwar auch
vorübergehender, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers
nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
(2) Mit der Übergabe an
den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen, geht die Gefahr auf
den Käufer über.
(3)
Transportmittelart und
Weg sind unter Ausschluss jeder Haftung uns überlassen.
(4) Eine
Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des
Käufers abgeschlossen.
(5) Zur Erhaltung seiner
sonst entfallenden Rechte gegen die Verkehrs-träger oder Versicherer hat der
Käufer bei Transportschaden eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
9. Mängel/Lieferung nicht
vertragsgemäßer Ware
(1 ) Für den
vertragsgemäßen Zustand ist entscheidend die Zeit des Verlassens des Lagers.
(2) Mängelrügen hat der
Käufer innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich
zu erheben, sie berechtigt aber nicht zur Zurückhaltung des Rechnungsbetrages.
(3) Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
unverzüglich nach Entdeckung und sofortiger Einstellung der Be- oder
Verarbeitung, spätestens aber 1 Monat nach Empfang der Ware zu rügen. Bei
berechtigter fristgemäßer Mängelrüge werden wir die Ware nach unserer Wahl
nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Ware ersetzen. Stattdessen
können wir der Minderwert gutschreiben. Im übrigen wird für die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den
Liefergegenstand.
(4) Mängelansprüche
verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge
durch uns.
10.
Folgeschäden
(1)Stellt uns der Käufer
auf Verlangen nicht geeignetes Dokumentations- material des beanstandeten
Materials
unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
(2) Alle anderen
Ansprüche, einschließlich Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund,
sind ausgeschlossen. § 276 Abs.2 BGB bleibt unberührt.
Weitergehende
Ersatzansprüche, insbesondere für Folgeschäden, die durch Nichtbeachtung unserer
Verwendungsvorschriften oder unsachgemäßen Gebrauch der Ware entstehen sind ausgeschlossen.
11.
Teilunwirksamkeit
Diese Bedingungen bleiben
auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen im
vollen Umfang wirksam.
12. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
(1)
Erfüllungsort ist Dortmund, Gerichtsstand für beide Parteien ist Dortmund. Wir
sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen oder besonderen
Gerichtsstand zu verklagen. Vorstehendes gilt auch für alle, die für die
Verpflichtung des Käufers haften. In jedem Fall gilt die Anwendung deutschen
Rechts als vereinbart. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausschließlich für
den Verkehr mit Kaufleuten und findet bei Nichtkaufleuten keine Anwendung.
MAHNUNGEN
Sollte eine Mahnung nötig werden, berechnen
wir pro Mahnung 5,00 € zuzüglich banküblicher Verzugszinsen.